ALGEMEINE BEDINGUNGEN
CTOUCH EUROPE B.V.

1. Anwendbarkeit

1.1 Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Angebote, Offerten, Vereinbarungen und daraus hervorgehenden Verpflichtungen über Lieferung von Produkten, Diensten und/oder Benutzerrechten (Lizenzen) an oder für den Auftraggeber durch die GmbH des niederländischen Rechts CTOUCH Europe B.V. gegründet mit ihrer Geschäftsstelle zu Eindhoven, hiernach zu bezeichnen als CTOUCH Europe. CTOUCH Europe beteiligt sich auch unter den Handelsnamen Communicator Nederland, Communicator Europe, CTOUCH, CTOUCH International, C-Lift, Communicator und Leddura am Handelsverkehr.

1.2 Im Falle spezifischer Bestimmungen in oder bei der Vereinbarung mit diesen Allgemeinen Bedingungen im Widerstreit sind überwiegen die Bestimmungen in oder bei der Vereinbarung

1.3 Abweichungen von diesen Allgemeinen Bedingungen treffen nur dann zu, wenn und insofern ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Abweichungen beziehen sich nur auf die Vereinbarung in der sie gemacht worden sind.

1.4 Allgemeine Einkaufs- oder andere allgemeine Bedingungen des Auftraggebers sind auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und CTOUCH Europe nicht zutreffend und werden schon nun ausdrücklich abgelehnt.

2. 2. Begriffsbestimmungen

Unter den folgenden mit einem Großbuchstaben angegebenen Begriffsbestimmungen wird folgendes verstanden:

Apparatur: die Apparatur, inklusive der Systemsoftware, die am Ort des Auftraggebers für die Dienstleistung von CTOUCH Europe gebraucht wird.

Dienste: alle auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen CTOUCH Europe und dem Auftraggeber zustande gekommenen Dienste;

Dokumentation: technische und funktionelle Beschreibungen, Gebrauchsanleitungen in welcher Form denn auch.

Benutzer: der Mitarbeiter des Auftraggebers, der über eine Ermächtigung für den Gebrauch der Dienste verfügt.

Intellektuelles Eigentum: Patent-, Autoren-, Marken-, Zeichnung-, und Modelle rechte und/oder andere (intellektuelle Eigentums)rechte - wie auch oder nicht patentfähige - technisches und/oder kommerzielles Know-how, Methoden und Konzepte.

Materialien: die Informationsträger, auf die die Programmatur festgelegt worden ist.

Unvollkommenheiten: das den Spezifizierungen beziehungsweise Service Levels Nichtentsprechen wie festgelegt in oder bei der Vereinbarung .

Auftraggeber: der Vertragschließende (Kontrahent) mit dem CTOUCH Europe eine Vereinbarung eingeht .

Vereinbarung: eine Vereinbarung mit Anlagen, die zwischen CTOUCH Europe und dem Auftraggeber geschlossen wird.

Personal: die von CTOUCH Europe für die Erledigung einer Vereinbarung einzusetzenden Personalmitglieder und/oder Hilfspersonen, die unter der Verantwortung von CTOUCH Europe arbeiten werden.

Software: Computersoftware unter der mit einbegriffen Systemsoftware, Applikationssoftware und User Interfaces mit dazugehörender Dokumentation und den Materialien.

Zulieferer: die von CTOUCH Europe bei der Erledigung der Vereinbarung eingesetzten Dritten.

Vertrauliche Information: jede mündliche oder schriftliche durch eine der Parteien erteilte Information, von der absolut deutlich ist, dass diese wie auch jede Information vertraulich ist, von der die betreffende Partei angibt, dass diese als vertraulich betrachtet werden muss; unter vertrauliche Information wird auf jeden Fall verstanden werden, ohne dass diese Aufführung als limitativ betrachtet werden kann:

• die Identität des Auftraggebers und anderer geschäftlicher Beziehungen beziehungsweise potentieller Kunden und geschäftlicher Beziehungen; Namen, Adressen und Telefonnummern individueller Kontaktpersonen;

• inhaltliche Information, wohl oder nicht in Einzelheiten, die Dienste, laufende Kontrakte und eingereichte Angebote;

• Mitteilungenverkehr und Computerdaten;

• Personalien;

• Preisfestsetzungen, Marketingstrategien, Produktstrategien und interne und externe Arbeitsvorgänge;

• technisches und kommerzielles Know-how;

• festgesetzte Budgets, gemachte Kostenvoranschläge und andere nicht-öffentliche finanzielle Information;

• Verwaltungspolitik en andere geschäftliche Strategien.

Sachen: die durch oder im Namen CTOUCH Europe dem Auftraggeber kraft einer Vereinbarung zu liefernden Sachen.

3. Angebote und zustande kommende Vereinbarungen

3.1 Alle Angebote von CTOUCH Europe gemacht worden, sind dreißig (30) Tage gültig und ganz unverbindlich. CTOUCH Europe behält sich das Recht vor ein von ihr eingereichtes Angebot binnen sieben (7) Tagen nach dessen Akzeptation zu widerrufen.

3.2 Wenn bei der Akzeptation des von CTOUCH Europe eingereichten Angebots abgewichen wird, wird diese Akzeptation von CTOUCH Europe als eine Bitte zum Einreichen eines Angebots betrachtet. Wenn CTOUCH Europe (der Auftraggeber) darauf eingehen will, macht sie ein neues Angebot, auf das die Artikel 3.1 und 3.2 wieder anwendbar sein werden.

3.3 Es sei denn, dass CTOUCH Europe ihr Angebot widerruft, kommt eine Vereinbarung durch schriftliche Akzeptation des Auftraggebers vom Angebot von CTOUCH Europe zustande. Die Vereinbarung kann auch über elektronischen Weg geschlossen werden. Die Vereinbarung, die elektronisch geschlossen wird, kommt erst, nachdem CTOUCH Europe dem Auftraggeber den Auftrag ausdrücklich per E-Mail bestätigt hat, zustande.

3.4 Der Aufraggeber ist gebunden nachdem er CTOUCH Europe einen Auftrag erteilt hat oder ein von CTOUCH Europe herausgebrachtes Angebot akzeptiert hat. Abweichend vom Bestimmten in Artikel 6:225 Absatz 2 BGB bindet auch eine von einem Angebot in untergeordneten Punkten abweichende Akzeptation des Auftraggebers CTOUCH Europe nicht, sondern kommt eine Vereinbarung zustande auf die Bedingungen und Bestimmungen des Angebots.

3.5 CTOUCH Europe ist nicht gebunden an den Inhalt von Werbematerial, Broschüren, Drucksachen oder irgendeine Äusserungsform, es sei denn, dass in der zwischen Parteien geschlossene Vereinbarung danach verwiesen wird. 3.6 Der Auftraggeber muss CTOUCH Europe über jede Änderung in den Daten benachrichtigen, die er auf die Vereinbarung ausgefüllt hat.

4. Verpflichtungen CTOUCH Europe

4.1 Insofern in oder bei der Vereinbarung nicht ausdrücklich schriftlich anders bestimmt worden ist, wird CTOUCH Europe sich Mühe geben, dass die durch sie verkaufte und gelieferte Sachen so wie Material, Entwurf und Herstellung fehlerfrei sind.

4.2 CTOUCH Europe wird sich Mühe geben um zu erreichen, dass die durch sie gelieferten Dienste den Bedingungen in der näher übereingekommenen Vereinbarung entsprechen.

5. Beschwerden

5.1 Beschwerden über untaugliche oder unvollständige Lieferung von Sachen und Dienste müssen sofort nach Feststellung der Unvollkommenheit schriftlich bei CTOUCH Europe eingereicht werden. Beschwerden über die untaugliche oder unvollständige Lieferung von Sachen müssen binnen acht Tagen nach Empfang der Dienste und/oder Güter schriftlich bei CTOUCH Europe eingereicht werden.

6. Änderungen der Dienste

6.1 Der Auftraggeber ist zu jeder Zeit berechtigt CTOUCH Europe schriftlich zu bitten, den Umfang der durch CTOUCH Europe der Vereinbarung gemäß zu liefernden Dienste billigerweise zu ändern,

6.2 CTOUCH Europe wird innerhalb einer angemessenen Frist nach einer derartigen Änderungsinstruktion schriftlich spezifizieren welche Folgen die Änderung in Bezug auf die Dienste und die Service Levels wie auch die Arbeitskosten hat. Der Auftraggeber ist berechtigt bis zu acht (8) Kalendertagen nach Empfang der Spezifikation, den Änderungsauftrag noch zu widerrufen beziehungsweise zu modifizieren.

6.3 CTOUCH Europe ist berechtigt, die Dienste nach passendem Urteil zu ändern. CTOUCH Europe haftet nicht für die Kosten die hieraus dem Auftraggeber hervorgehen. Eine für den Auftraggeber nachteilige Änderung der anwendbaren Dienste muss mindestens einen Monat vorangehend am in Krafttreten der Änderung schriftlich gemeldet werden. Insofern die Vereinbarung oder diese Bedingungen in der Änderung der Dienste nicht vorgesehen ist , hat der Auftraggeber das Recht um die dann laufende Vereinbarung binnen acht Tagen nach der Bekanntmachung der Änderung von dem Datum an, an dem die betreffende, nachteilige Änderung in Kraft tritt, zu annullieren.

6.4 Eine Änderung, die nach dem angemessenen Urteil von CTOUCH Europe eine erhebliche Anpassung von Auftraggebers Seite erfordert, wird so bald wie möglich dem Auftraggeber bekannt gemacht. Der Auftraggeber kann keinen Anspruch auf Schadenersatz erheben.

6.5 CTOUCH Europe ist berechtigt ohne vorangehende Bekanntmachung das System und/oder Dienste (zeitlich) außer Kraft zu stellen oder dessen Gebrauch zu beschränken, insofern dies für die passende, benötigte Instandhaltung (dringliche) zur Verbesserung des Systems und/oder der Dienste und/oder zur Beschränkung von (Folge-) Schäden für Auftraggeber, den Benutzer und/oder CTOUCH Europe und ohne dass hierdurch ein Recht auf Schadenersatz vom Auftraggeber oder Benutzer gegenüber CTOUCH Europe entsteht, notwendig ist. CTOUCH Europe wird den Auftraggeber und/ oder den Benutzer hierüber nachher benachrichtigen.

6.6 Sofern CTOUCH nach Zustandekommen der Übereinkunft nicht in der Lage ist, das angebotene Produkt zu liefern und/oder die angebotene Dienstleistung zu erbringen, z. B. weil das betreffende Produkt nicht mehr lieferbar ist, ist CTOUCH berechtigt, stattdessen ein angemessenes und gleichwertiges Alternativprodukt zu liefern, ohne dass dies eine Änderung des Auftrags darstellt. Falls das Alternativprodukt preislich vom Ursprungsprodukt abweicht, ist der Auftraggeber an den Preis gebunden.

7. Verpflichtungen des Auftraggebers

7.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet binnen der im Angebot (in den Angeboten) oder daraus hervorgehende Vereinbarung(en) genannte Frist(en) an der Lieferung von Materialien und Dienste berechtigterweise in allen notwendigen Fällen mitzuwirken.

7.2 Die Dienste, Geschäfte und Benutzerrechte, welche von CTOUCH Europe kraft der Vereinbarung gewährt oder geliefert werden, dürfen nur für legale und legitime Zwecke gebraucht werden. Überdies dürfen diese nur auf derartige Weise gebraucht werden, dass keine Eingriffe in die Rechte Dritter gemacht werden, unter denen einbegriffen aber nicht beschränkt auf Rechte intellektuellen Eigentums.

7.3 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass Dritte die sich binnen seinem Einflussbereich befinden zu jeder Zeit die Verpflichtungen hervorgehend aus der Vereinbarung und diesen Allgemeinen Bedingungen pünktlich und getreu erfüllen wird. Insofern von Verpflichtungen Dritter die Rede ist , sind diese ebenfalls Verpflichtungen des Auftraggebers selber.

7.4 Der Auftraggeber ist immer verantwortlich für jeden Gebrauch –unter denen mit einbegriffen unbefugten Gebrauch, – der von den Sachen und Dienste gemacht werden.

7.5 Der Auftraggeber benachrichtigt CTOUCH Europe so bald wie möglich schriftlich über Änderungen in relevanten Daten bezüglich des Auftraggebers.

7.6 Der Auftraggeber muss sich an den (technischen) Vorschriften, Bedingungen und Verfahren halten, welche von oder im Namen CTOUCH Europe erteilt werden, oder wie die in den Vereinbarungen oder diesen Allgemeinen Bedingungen umschrieben worden sind.

7.7 Der Auftraggeber wird unterlassen, CTOUCH Europe und sonstige Benutzer von den Diensten von CTOUCH Europe zu hindern und/oder Schaden am Diensten Verkehr von CTOUCH Europe zuzufügen. Es ist dem Auftraggeber untersagt, Verfahren oder Programme zu benutzen, von denen der Auftraggeber weiß oder berechtigterweise ahnen kann, dass so etwas CTOUCH Europe oder Benutzer der Dienste von CTOUCH Europe hindern oder Schaden zufügen kann.

7.8 Es ist dem Auftraggeber und/oder dem Benutzer nicht erlaubt, die Sachen und Dienste für (den Versand oder das Aufstellen) rechtswidrige Inhalte oder andere rechtswidrige Nachrichten oder Kodes oder für Handlungen und/ oder Benehmen, die den anwendbaren, gesetzlichen Bestimmungen, Selbstregulierung, den allgemeinen akzeptierten Anstandsnormen der Vereinbarung oder diesen Allgemeinen Bedingungen zuwider sind, zu benutzen.

7.9 Es ist dem Auftraggeber und/oder dem Benutzer nicht erlaubt, die Gebrauchsanleitung oder andere aus der Vereinbarung hervorgehende Rechte Dritten zu übertragen oder Dritten in Gebrauch zu geben, es sei denn, dass CTOUCH Europe hierfür ausdrücklich schriftliche Erlaubnis gegeben hat.

7.10 Der Auftraggeber ist verpflichtet, passende Instruktionen von CTOUCH Europe betreffende den Gebrauch von Sachen und Dienste zu befolgen. Es ist dem Auftraggeber ausdrücklich nicht erlaubt, die Sachen und Dienste und auch die von CTOUCH Europe ausgegebene Software Dritten zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber ist haftbar für jeden (un-)berechtigten Gebrauch von Sachen und Diensten durch Dritte.

8. Fristen

8.1 Vereinbarte Fristen für die Lieferung von Sachen und Diensten von CTOUCH Europe treten erst in Kraft, nachdem der Auftraggeber CTOUCH Europe alle für die Erledigung des Auftrags benötigte Information und Sachen erteilt hat.

8.2 Es sei denn ausdrücklich anders vereinbart, sind vereinbarte Daten angestrebte Zeitpunkte.

8.3 CTOUCH Europe ist durch das einzige Verstreichen vereinbarter Fristen nimmer in Verzug. Dafür ist immer eine schriftliche Inverzugsetzung erforderlich, bei der CTOUCH Europe eine angemessene Frist um der Vereinbarung noch nachzukommen gegönnt wird, welche mindestens 14 Tage belaufen wird.

8.4 Wenn CTOUCH Europe erwartet, dass sie eine Verpflichtung binnen der dafür gestellten Frist kraft der Vereinbarung nicht erfüllen können wird, wird sie den Auftraggeber sofort über die betreffende Verzögerung in der Ausführung der Vereinbarung schriftlich berichten und dazu die Ursache der Verzögerung angeben, und auch die durch CTOUCH Europe vorgeschlagenen Maßnahmen um die (drohende) Verzögerung zu vermeiden oder rückgängig zu machen.

9. Preise

9.1 Es sei denn anders vereinbart, sind die von CTOUCH Europe angebotenen und/oder zwischen Parteien vereinbarten Preise immer exklusive Mehrwertsteuer (MwSt) ab Werk (Artikel 11.1).

9.2 CTOUCH Europe ist berechtigt, ihre Tarife anzugleichen unter anderen für den Fall Marktverhältnisse und externe Faktoren mit sich bringen, dass von CTOUCH Europe nicht verlangt werden kann, dass die vereinbarten Preise gewahrt bleiben. Eine für den Auftraggeber nachteilige Änderung des anwendbaren Tarif muss mindestens einen Monat vorangehend am in Kraft treten der Änderung schriftlich angekündigt werden.

10. Bezahlung

10.1 Es sei denn anders vereinbart, muss die vereinbarte Vergütung vom Auftraggeber binnen der in der Vereinbarung erwähnten Periode erfüllt werden, aber nimmer später als binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Der Auftraggeber ist nimmer berechtigt um die von ihm prätendierten Ansprüchen auf CTOUCH Europe zu verrechnen mit den Fakturen von CTOUCH Europe. Wenn nötig verzichtet der Auftraggeber auf seine diesbezüglichen Rechte. Eventuelle Diskussionen zwischen dem Auftraggeber und CTOUCH Europe werden nimmer einige Verschiebungsberechtigung der auf dem Auftraggeber ruhenden (Zahlungs)Verpflichtung mit sich bringen.

10.2 Fakturierung und Bezahlung finden in Euros statt.

10.3 CTOUCH Europe wird dem Auftraggeber Fakturen in einfacher Abfertigung zusenden mit Erwähnung der Posten auf die sich die Faktur bezieht.

10.4 Wenn CTOUCH Europe die Sachen und Dienste der Vereinbarung gemäß nicht durch CTOUCH Europe zuzurechnenden Umstände liefern kann (unter denen die Umstände genannt in Artikel 18), werden die Zahlungsverpflichtungen für den Auftraggeber instand bleiben.

10.5 Wenn der Auftraggeber die betreffende Faktur nach dem Verstreichen der im Artikel 10.2 beabsichtigten Frist nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber von Rechtswegen in Verzug und sodann eine Zinsvergütung schuldig, berechnet auf der Grundlage einer Jahresberechnung, gleich an den zusammengesetzten gesetzlichen Handelszinsen wird er zugleich die tatsächlichen gemachten außergerichtlichen Inkassokosten vergüten, zumindest dem Gutachten „Voorwerk II“ des niederländischen Vereins für die Rechtspflege gemäß.

11. Lieferungen und Eigentumsvorbehalt

11.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, liefert CTOUCH Europa die Ware an den Kunden durch diese in den Geschäftsräumen des CTOUCH Europa (Stauraum, Schuppen, Fabrik) zur Verfügung des Kunden zu stellen. So ist der Kunde verantwortlich für sämtliche Kosten und Risiken im Zusammenhang mit Verpackung, Verladung und Transport aus den Geschäftsräumen des CTOUCH Europa an den gewünschten Zielort. Der Kunde haftet auch für das Laden und für die Verzollung und Versicherung der Ware.

11.2 Alle von CTOUCH Europe gelieferten Sachen bleiben Eigentum von CTOUCH Europe bis der schuldige Betrag unter der Vereinbarung völlig mit Einbegriff eventueller schuldiger Zinsen und Inkassokosten bezahlt worden ist.

11.3 Wenn das gelieferte (auch dazu) ein Nutzungsrecht auf intellektuelle Eigentumsrechte betrifft, wie im Falle von Software, wird der Auftraggeber nach Zahlung Eigentümer des physischen Mediums (USB-Stick, CD-ROM, und so weiter) und bekommt der Auftraggeber dafür ein Nutzungsrecht für die Dauer der Vereinbarung und unter den in der Vereinbarung aufgenommenen Bedingungen.

12. Intellektuelles Eigentum

12.1 Es sei denn schriftlich anders vereinbart, wird das intellektuelle Eigentum hinsichtlich eventueller von CTOUCH Europeseite zur Verfügung gestellte Software, Dokumentation und/oder Sachen wie vorhin beruhen bei CTOUCH Europe beziehungsweise ihr Zulieferer.

12.2 Insofern anwendbar, bekommt der Auftraggeber nur ein nicht-exklusives und nicht-übertragbares Recht zur Benutzung der Software, Dokumentation und/oder Materialien. Das Nutzungsrecht darf ausschließend im Rahmen der Gebrauch der Dienste angewandt werden.

12.3 Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Vereinbarung (inklusiv deren Verlängerung) gegeben. Die Vergütung für das Nutzungsrecht der Software, Dokumentation und/oder Materialien wird betrachtet in den Preis einbegriffen zu sein, den der Auftraggeber CTOUCH Europe kraft der Vereinbarung schuldig ist.

13. Geheimhaltung

13.1 Unbeschadet der in der Vereinbarung und Allgemeinen Bedingungen dem Auftraggeber anerkannten Kompetenzen, werden beide Parteien vertrauliche Information geheim halten, gleichgültig ob diese schriftlich oder aber mündlich mitgeteilt worden ist.

13.2 Außer vorangehender schriftlicher Erlaubnis der anderen Partei wird jede der Parteien Information und Datenmedien, welche ihr zur Verfügung stehen, nicht außerhalb des Rahmens von dem in der Vereinbarung und/oder Allgemeinen Bedingungen erlaubt ist, Dritten und seinem Personal zur Verfügung stellen und insofern dies kraft der Vereinbarung und/oder der Allgemeinen Bedingungen erlaubt ist, ihnen nur bekanntmachen insofern dies für die Erledigung der vereinbarten Leistungen erlaubt und nötig ist.

13.3 Parteien werden ihr Personal und eventuelle Dritte schriftlich verpflichten diesen Geheimhaltungsbestimmungen nachzukommen.

13.4 Keine der beiden Parteien wird ohne schriftliche Erlaubnis der anderen Partei in Publikationen oder Werbeäusserungen von den Einzelheiten der Vereinbarung und/oder der Allgemeinen Bedingungen Meldung machen.

14. Übertragung von Rechten und Verpflichtungen; Subunternehmung

14.1 Die Parteien sind nicht berechtigt Dritten die Rechte und Verpflichtungen aus dem Kontrakt und/oder den Allgemeinen Bedingungen ohne schriftliche Genehmigung der anderen Partei zu übertragen, mit Ausnahme des Rechtes zu Zahlung. Parteien können dieses Recht zu Zahlung veräußern und belasten und geben sich gegenseitig dafür nötigenfalls hierdurch im Voraus Erlaubnis dazu.

14.2 CTOUCH Europe ist jedoch befugt ihre Rechte und Verpflichtungen kraft einer Vereinbarung und/ oder Allgemeinen Bedingungen einem Dritten zu übertragen, über den sie die Weisungsbefugnis ausübt oder mit dem sie eine Vereinbarung über Zusammenarbeit eingeht, wenn und insofern die Interessen des Auftraggebers dadurch billigerweise nicht geschadet werden und vorausgesetzt, dass sie hiervon den Auftraggeber schriftlich in Kenntnis setzt.

14.3 CTOUCH Europe ist befugt für die Erledigung einer Vereinbarung und/oder Allgemeiner Bedingungen von den Diensten von Zulieferer und anderen Dritten Gebrauch zu machen.

14.4 CTOUCH Europe betrachtet die größte Sorgfalt bei der Auswahl ihrer Zulieferer.

15. Haftung

15.1 Wenn eine der Parteien einer oder mehreren ihrer Verpflichtungen aus der Vereinbarung und/oder den Allgemeinen Bedingungen nicht nachkommt, wird die andere Partei sie deswegen in Verzug setzen, es sei denn, dass Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen schon bleibend unmöglich ist, in welchem Fall die nachlässige Partei unverzüglich in Verzug ist. Die Inverzugsetzung wird schriftlich stattfinden, wobei der nachlässigen Partei eine passende Frist gegönnt werden wird, um noch ihren Verpflichtungen nachzukommen.

15.2 Wenn CTOUCH Europe haftbar ist, ist die Vergütungspflicht (inklusiv die möglichen Rückgängigmachungs-verpflichtungen) von CTOUCH Europe beschränkt auf ein Maximum von € 1.000,- Für diese Vergütung kommt ausschließlich nachfolgende genannte direkte Schäden in Betracht: • Schäden an Software, Apparatur, Datenmedien, Datenbestände und Konfigurationsdaten von Datenkommunikationsapparatur binnen dem Bereich von CTOUCH Europe, unter denen verstanden wird:

- materielle Beschädigung und auch mangelhaft oder nicht funktionieren;

- materielle Schäden an (anderen) Eigentümer der anderen Partei oder von Dritten;

- Kosten notwendiger Änderungen und/oder Änderungen binnen dem Bereich von CTOUCH Europe in Apparatur, Software, Spezifikation, Materialien oder Dokumentation, angebracht zur Beschränkung beziehungsweise Wiederherstellung direkter Schäden;

• Passende Kosten vom Auftraggeber zur Vermeidung oder Beschränkung direkter Schäden gemacht die als Folge des Ereignisses worauf sich die Haftung von CTOUCH Europe beruht, darf erwartet werden;

• Passende Kosten, zur Feststellung des Schadens gemacht, worauf die Haftung von CTOUCH Europe beruht, durfte erwartet werden;

• Passende Kosten, zur Feststellung der Schadenursache, der Haftung, des direkten Schadens und der Wiederherstellungsweise gemacht;

• Einiges insofern der Auftraggeber eine Backup der betreffenden Bestände gemacht hat und insofern der Versicherer von CTOUCH Europe diesen Schaden vergütet.

15.3 Jede Haftung von CTOUCH Europe für Folgeschäden ist ausgeschlossen. Unter Folgeschäden wird in diesem Fall auch verstanden:

• Gewinnausfall;

• Kosten gemacht zur Vermeidung, Beschränkung oder Feststellung von Folgeschäden;

• andere Schäden als die direkten Schäden erwähnt in Artikel 16.3, unter denen einbegriffen, jedoch nicht beschränkt auf Folgeschäden von Verlust oder Beschädigung von Daten.

15.4 Dringende und/oder Instandhaltungsarbeiten, beide solches zur Verbesserung der Dienste werden so viel wie möglich vorher gemeldet. CTOUCH Europe haftet nicht für Schaden als Folge von Ausfall und/oder Unerreichbarkeit als Folge passender benötigter Instandhaltung an oder im Zusammenhang mit den Diensten.

15.5 Der Auftraggeber haftet für jeden Gebrauch, der vom Auftraggeber der Dienste beziehungsweise der anderen von CTOUCH Europe gelieferten oder verliehenen Dienste gemacht werden.

15.6 Schäden wie genannt in diesem Artikel müssen sobald wie möglich jedoch spätestens innerhalb von zwei Wochen nach deren Entstehen CTOUCH Europe schriftlich gemeldet werden. Schäden die nicht binnen dieser Frist zur Kenntnis von CTOUCH Europe gebracht worden sind, finden für Vergütung keine Berücksichtigung, es sei denn, dass der Auftraggeber glaubhaft macht, dass er die Schäden nicht eher hat melden können.

15.7 Alle Ansprüche und Rechtsforderungen gegen CTOUCH Europe verjähren beziehungsweise verfallen, ausgenommen die zwingenden Rechtsvorschriften, nach Ablauf von einem halben Jahr nach dem Tag, an dem das schadenverursachende Ereignis sich ereignet beziehungsweise die betreffende Verpflichtung von CTOUCH Europe fällig wird.

16. Gewährleistung

16.1 Der Auftraggeber gewährleistet CTOUCH Europe für alle Ansprüche von Dritten aus welchem Grund denn auch im Zusammenhang mit oder hervorgehend aus dem Gebrauch von Sachen und Diensten oder anderen von CTOUCH Europe gelieferten Diensten und/oder (inklusiv Haftung für Zuwiderhandlung auf (intellektuelle Eigentums-) rechten, Zuwiderhandlung auf Privatleben, grenzüberschreitende Datenverkehr und wird CTOUCH Europe alle für sie aus diesen Ansprüchen hervorgehenden Kosten, Schäden und Geldstrafen vergüten.

17. Zwingende Umstände

17.1 Wenn nach dem Zustandebringen der Vereinbarung Umstände beim Auftraggeber, CTOUCH Europe oder ihrem Zulieferer entstehen oder bekannt werden, die CTOUCH Europe beim Eingehen der Vereinbarung nicht kannte, noch kennen musste als deren Folge CTOUCH Europe ihren Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber nicht (rechtzeitig) nachkommen kann, gerät CTOUCH Europe nicht in Verzug und ist sie berechtigt ihre Verpflichtungen aufzuschieben. Der Auftraggeber ist dann berechtigt die Zahlungsverpflichtungen aufzuschieben bis CTOUCH Europe ihre Verpflichtungen erfüllt hat.

17.2 Wenn als Folge obenerwähnter Umstände Erfüllung durch CTOUCH Europe bleibend unmöglich ist, hat sie das Recht zu fordern, dass die Vereinbarung derartig geändert wird, dass deren Ausführung durch sie möglich bleibt, es sei denn, dass solches nach Lage der Dinge billigerweise nicht vom Auftraggeber erwartet werden kann werden und Lösung berechtigt ist. In letztgenanntem Fall wird die Vereinbarung gelöst ohne dass der Auftraggeber einiges Recht auf Schadenersatz geltend machen kann.

17.3 Unter den hierfür gemeinten Umständen werden auch verstanden jeder von der Wille von CTOUCH Europe unabhängige Umstand der Erfüllung der Vereinbarung bleibend oder zeitweilig verhindert, unter denen jedoch nicht nur beschränkt auf Störungen in den Verbindungen mit dem Internet und übrige Störungen in oder Unterbrechung der Telekommunikationsverbindungen oder andere Telekommunikationseinrichtungen, Kabelbruch, Trägheit von Verbindungen, Ausfall von Elektrizität, Kriegs(gefahr), terroristische Anschläge, Aufruhr, Arbeitseinstellungen, (Natur)katastrophen, Unfälle, Maßnahmen des Staats, verzögerte/Ausbleiben von Lieferung an CTOUCH Europe (unter denen begriffen Brennstoff, Energie und Wasser), Transportschwierigkeiten, Brand und Störungen im Betrieb von CTOUCH Europe und andere Umstände die außer der Macht von CTOUCH Europe liegen oder für sie billigerweise nicht vorauszusehen sind.

17.4 Wenn eine der Parteien während einer Periode von mehr als 30 Arbeitstagen infolge zwingender Umstände ihren Verpflichtungen auf Grund der Vereinbarung nicht nachkommen kann beziehungsweise nicht zurechnungsfähig erfüllen kann, hat die andere Partei das Recht die Vereinbarung durch einen Einschreibebrief mit sofortigem Inkrafttreten außergerichtlich zu entbinden, ohne dass dadurch einiges Recht auf Schadenersatz entstehen wird. Wenn das Nichtkommen durch CTOUCH Europe die Kontinuität der Dienste nicht ernsthaft verstört, wird die hierfür genannte Frist noch mal mit 30 Arbeitstagen verlängert werden.

18. Aufschub Rechte

18.1 CTOUCH Europe hat das Recht die Dienste beziehungsweise die Nutzungsrechte beziehungsweise die Lieferung anderer Geschäfte und/oder Dienste (zeitweilig) aufzuschieben, außer Kraft zu stellen und/oder dessen Gebrauch zu beschränken, wenn der Auftraggeber und/oder Benutzer einiger Verpflichtung CTOUCH Europe gegenüber nicht nachkommt oder aber mit der Vereinbarung und/ oder diesen Allgemeinen Bedingungen zuwider handelt. CTOUCH Europe wird den Auftraggeber hiervon vorher in Kenntnis setzen, es sei denn, dass solches billigerweise nicht von CTOUCH Europe verlangt werden kann.

18.2 Für die Folgen des vorigen Absatzes wird CTOUCH Europe nimmer dem Auftraggeber gegenüber und/oder Dritten haftbar sein.

19. Personalien

19.1 Sofern der Kunde und CTOUCH für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung verantwortlich sind, müssen sie jeweils die Vorschriften einhalten, die nach gesetzlichen Erfordernissen für die einzelnen Parteien gelten. Der Kunde garantiert CTOUCH, dass er alle erforderlichen Genehmigungen für die rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten eingeholt hat, bevor die personenbezogenen Daten an CTOUCH weitergegeben werden.

19.2 Sofern CTOUCH personenbezogene Daten für den Kunden verarbeitet, muss CTOUCH sicherstellen, dass angemessene Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, um solche persönlichen Daten zu schützen. CTOUCH wird angemessene Maßnahmen ergreifen, um den Kunden bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen als Datenverantwortlicher zu unterstützen und auf Anfragen zur Überprüfung der Kundendateien durch Personen zu reagieren, auf die sich die personenbezogenen Daten beziehen, wobei der Kunde CTOUCH eine angemessene Vergütung für die Zeit schuldet, die Mitarbeiter für diese Aufgaben aufwenden.

19.3 Der Kunde gewährt CTOUCH die Befugnis zur Erfassung, Nutzung, Speicherung und Übertragung der personenbezogenen Daten, die er CTOUCH zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß dem Gesetz und der Vereinbarung sowie zu bestimmten Zwecken gemäß der Vereinbarung zur Verfügung stellt.

19.4 Während des normalen Geschäftsbetriebs kann CTOUCH personenbezogene Daten in seinen Unternehmenssystemen an andere Einheiten, Vertreter oder Subunternehmen weltweit innerhalb derselben Gruppe oder an andere relevante Geschäftspartner übertragen, die gegebenenfalls gelegentlich Zugriff auf personenbezogene Daten haben. Im Falle einer solchen Übertragung muss CTOUCH sicherstellen, dass angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um die im Rahmen oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung übertragenen personenbezogenen Daten zu schützen.

19.5 CTOUCH haftet nicht für Forderungen, die der Kunde oder die betroffene Person aufgrund einer Handlung oder Unterlassung durch CTOUCH erhebt, sofern diese Handlung oder Unterlassung auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen oder auf Anweisungen des Kunden zurückzuführen ist.

20. Dauer und Beendigung der Vereinbarung

20.1 Die Laufzeit der Vereinbarung tritt in Kraft an dem in oder bei der Vereinbarung erwähnten Datum für eine darin auch erwähnte Periode. Es sei denn schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, wird die Vereinbarung für die Periode eines Kalenderjahres eingegangen. Nach Ablauf dieser Laufzeit wird die Vereinbarung wieder um ein Kalenderjahr verlängert es sei denn, dass die Vereinbarung gekündigt worden ist, bei der eine Kündigungsfrist von drei Monaten beachtet sein muss. Vorzeitige Beendung führt nicht zu Restitution von bereits CTOUCH Europe gezahlte Gelder und lässt die Zahlungsverpflichtungen des Auftraggebers intakt. Wenn eine Vereinbarung für eine bestimmte Periode eingegangen wird oder für einen spezifischen Dienst eingegangen wird, kann diese Vereinbarung zwischenzeitlich nicht vom Auftraggeber gekündigt werden. Gesetzt den Fall, dass eine Vereinbarung für eine bestimmte Zeit stillschweigend verlängert wird, wird diese zu denselben Bedingungen eingegangen wie in der initialen Vereinbarung vereinbart worden ist, ausgenommen die Möglichkeit zur Preisangleichung durch CTOUCH Europe wie beabsichtigt in Artikel 9 dieser Bedingungen.

20.2 Trotz des übrigen Bestimmten sind die Parteien berechtigt ohne Inverzugsetzung oder gerichtliches Einschreiten bei Einschreibebrief mit sofortigem Eingang die Vereinbarung aufzulösen:

a. jede Partei, wenn und sobald:

• der anderen Partei (vorläufigen) Zahlungsaufschub gewährt wird und der (vorläufige) Zahlungsaufschub länger als ein Drittel der dann geltenden Laufzeit oder sechs Monate hintereinander gedauert hat;

• die andere Partei sich im Zustand der Konkurserklärung befindet;

• das Unternehmen der anderen Partei liquidiert oder eingestellt wird;

• die andere Partei nicht (länger) fähig oder bereit betrachtet werden, muss ihre Verpflichtungen hervorgehend aus der Vereinbarung und/oder den Allgemeinen Bedingungen zu erfüllen;

b. CTOUCH Europe, wenn der Auftraggeber:

• (rechtzeitige) Zahlung versäumt oder eine andere Verpflichtung aus der Vereinbarung nicht oder nicht pünktlich erfüllt; CTOUCH Europe bleibt trotzdem berechtigt auf die Gelder die sie bei ordentlichem Nachkommen empfangen hat oder empfangen würde ;

• gegen intellektuelle (Eigentums)rechte Dritter oder anwendbare gesetzliche Regeln verstößt;

• uneigentlichen Gebrauch von den Diensten von CTOUCH Europe macht.

20.3 Bei Beendung der Vereinbarung wird der Auftraggeber CTOUCH Europe alle sich in seinem Besitz befindenden Eigentümer von CTOUCH Europe betreffende die Vereinbarung retournieren und keine Kopien behalten, außer der Vereinbarung selber. Weiterhin wird der Auftraggeber von den Diensten von CTOUCH Europe keinen Gebrauch mehr machen.

20.4 Im Falle, wo der Auftraggeber in Verzug ist und weiterhin mit (rechtzeitige)Zahlung oder eine andere Verpflichtung aus der Vereinbarung versäumt nicht oder nicht pünktlich erfüllt und CTOUCH Europe aus diesem Grund die Vereinbarung auflöst oder beendet wird, ist CTOUCH Europe berechtigt um unvermindert ihre anderen Rechte aus der Vereinbarung:

• ihre Mitwirkung am Übergang der Dienste zu einem anderen Lieferer aufzuschieben oder daran Bedingungen zu verbinden (unter denen völlige Zahlung und/oder Sicherheitsstellung);

• Im Falle der Eigentumsregistration: die Registration des betreffenden Internet Eigentumsnamen des Auftraggebers aufzulösen.

20.5 Verpflichtungen die nach ihrer Art bestimmt sind, um auch nach Beendung der Vereinbarung anzudauern, werden auch nach der Beendung der Vereinbarung geltend bleiben.

21. Streitigkeiten Schlichtung

21.1 Auf die Vereinbarung und dadurch beherrschte Verpflichtungen ist ausschließend niederländisches Recht anwendbar.

21.2 Über eventuelle Streitigkeiten ist ausschließlich der Richter zu ’s-Hertogenbosch, ausgenommen wenn das Gesetz zwingend gerichtlich einen anderen Richter bestellt.

22. Schlussbestimmungen

22.1 Änderungen und Ergänzungen auf die Vereinbarung und/oder Allgemeinen Bedingungen zwischen den Parteien gelten nur dann, wenn diese schriftlich vereinbart worden sind.

22.2 Mitteilungen, die die Parteien sich gegenseitig auf Grund einer Vereinbarung und/oder der Allgemeinen Bedingungen machen werden, finden schriftlich statt.

22.3 Mündliche Mitteilungen, Zusagen oder Verabredungen haben keine Rechtskraft, es sei denn, dass diese schriftlich bestätigt worden sind. Die Kraftlosigkeit oder nicht Rechtsgültigkeit einer der Bestimmungen einer Vereinbarung und/oder der Allgemeinen Bedingungen greift die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht an. Parteien verpflichten sich jetzt schon für sodann mit einander zu überlegen über neue Bestimmungen zum Ersatz der ungültigen oder nicht-rechtsgültigen Bestimmungen, wobei so viel wie möglich die allgemeine Geltung der ungültigen oder nichtrechtsgültigen Bestimmungen behalten bleiben.

22.4 Im Falle Fusionen, Neueinteilungen und/oder Privatisierungen auf Seiten des Auftraggebers, werden Parteien mit einander beratschlagen über die daraus hervorgehenden Folgen für die Vereinbarung.

22.5 Während der Dauer der Vereinbarung werden die Parteien nicht ohne vorangehende schriftliche Erlaubnis der anderen Partei(einen) Mitarbeiter dieser anderen Partei in Dienst nehmen, oder sonst wie für sich arbeiten lassen.

22.6 Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen ungültig oder anfechtbar sind, lässt solches die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen intakt. Im Falle der Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Bedingungen werden Parteien durch Regeln von so viel wie möglich übereinstimmender Geltung gebunden sein, welche nicht der Ungültigkeit ausgesetzt sind.